Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Im Rahmen der Lieferung von Baustoffen durch uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Anfragen
1. Anfragen erfüllen nicht den rechtlichen Rahmen einer Bestellung und sind als solche zu behandeln. Sie dienen ihrem Namen nach einer unverbindlichen Kontaktaufnahme in Form einer Anfrage.
§ 3 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, behalten wir uns eine Berechnung zu der am Tag der Bestellung geltenden Preisliste vor. Im Übrigen sind wir nach Ablauf eines Monats ab Vertragsschluss berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn diese Erhöhung auf die Veränderung von preisbildenden Faktoren wie Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe etc. zurückzuführen ist, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss dem Verhältnis der Erhöhung der preisbildenden Faktoren angemessen sein und dem Kunden schriftlich angezeigt werden.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
3. Alle Preise werden ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die MwSt. wird mit dem am Tag der Lieferung gültigen Prozentsatz berechnet.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Proben gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Sie schließen Abweichungen innerhalb einer gewissen Toleranzbreite nicht aus und werden nur mit dieser Toleranzbreite Vertragsbestandteil. Bei der Lieferung von Naturprodukten sind deren spezifischen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale stets zu berücksichtigen. Neben der Art der Ware gilt auch die übliche Preisklasse als Maßstab der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit.
6. Maße und Gewicht unterliegen den üblichen Abweichungen. Für die Fakturierung maßgeblich ist das in unserem Werk von uns auf einer amtlich geprüften Waage bzw. nach Aufmaß ermittelte Gewicht.
7. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte Eichgewicht.
8. Bei Verkauf nach Stückzahl, Quadratmetern, Kubikmetern oder laufenden Metern gilt die jeweils von uns ermittelte Menge als maßgebend für die Fakturierung.
9. Der Kunde ist berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Eine Rüge hinsichtlich der Menge bzw. des Gewichts muss unverzüglich nach Eingang am Ablieferungsort erfolgen und ist darüber hinaus ausgeschlossen.
§ 4 Fälligkeit/Verzug
1. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Käufer ihnen nicht innerhalb von einer Woche nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.
2. Der Kaufpreis wird sofort nach Lieferung fällig und ist - soweit nichts anderes vereinbart wird – innerhalb der auf der Rechnung aufgeführten Frist ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff. BGB). Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir befugt, alle noch offenen Lieferungen zurückzuhalten, ohne dadurch in Lieferverzug zu geraten.
Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, sobald der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Spesen und Kosten trägt der Käufer.
3. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle offen stehenden Rechnungen sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung und für evtl. noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. In einem solchen Fall entfallen evtl. vereinbarte Skonti und Rabatte. Sofern unsere Forderung gegen den Käufer das ihm von uns intern eingeräumte und jederzeit ohne Gründe änderbare Kreditlimit erreicht hat, sind wir befugt weitere Leistungen nur gegen Vorkasse zu liefern. Ist der Käufer zur Leistung der Vorkasse nicht bereit oder fähig, sind wir zur Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen durch den Kunden, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Soweit Zinsen und Kosten entstanden sind, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung anzurechnen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
4. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung oder -verarbeitung gegen einen Dritten erwachsen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
6. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderung an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
7. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist und diese nicht vorliegt oder aber die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von § 6 Nr. 4 Folgendes:
Die Abtretung bezieht sich unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden aus diesem Bauvorhaben zustehenden Forderungen, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind.
8. Erwirbt der Kunde unter Verbindung unserer Vorbehaltsware mit Grund und Boden Dritter einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, so tritt der Kunde den vorrangigen Teil dieses Anspruches bereits jetzt in Höhe der uns zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber des Kunden an uns ab.
9. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit deren Freigabe zu verlangen.
§ 6 Preise
1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Die genannten Preise sind freibleibend und unverbindlich.
2. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk.
3. Ist die Lieferung frei Baustelle vereinbart, so sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten und Fuhrlöhnen an den Kunden weiter zu berechnen.
4. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, gelten die Preise für die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Soweit hiervon abweichende Mindermengen beauftragt werden, sind wir berechtigt Kleinmengenzuschläge zu erheben. Im Preis enthalten ist eine Warte- bzw. Abladezeit von maximal 10 Minuten. Über diesen Zeitraum hinausgehende Wartezeiten können dem Kunden zusätzlich berechnet werden. Soweit die Entladung von uns geschuldet ist und an mehreren Stellen erfolgen soll bzw. Teilmengen an verschiedenen Stellen abgegeben werden sollen, ist dies gesondert zu vergüten. Im angegebenen Preis enthalten ist die Entladung durch Abschüttung an einer Stelle. Der Einsatz von Solo-bzw. Mehrachsfahrzeugen, ist, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, gesondert zu vergüten.
5. Werden bei Schiffsversand durch auftretende Liegezeiten, welche wir nicht zu vertreten haben, Mehrkosten fällig, so sind diese vom Kunden zu übernehmen. Bei Schiffsversand werden Kleinwasserzuschläge berechnet für den Fall, dass die Be- bzw. Entladung aufgrund von gegenüber normalen Schifffahrtsverhältnissen abweichenden Pegelständen oder sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht vollständig erfolgen kann.
§ 7 Lieferung / Transport
1. Der Transport der Waren umfasst ausschließlich die Anlieferung und, soweit die Entladung ausschließlich im Abschütten der Ware besteht, das Abschütten der bestellten Waren. Weitergehende Leistungen (z.B. Entladung) sind nicht Bestanteil des Vertrages.
2. Bei Schiffsversand ist der Kunde für das Entladen stets selbst verantwortlich, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart.
3. Die Sicherstellung der Anlieferungs-, Zufahrts- und Entladungsgegebenheiten vor Ort, welche einen reibungslosen Ablauf der Auslieferung der bestellten Waren gewährleistet, liegt nicht im Umfang unserer Leistungen und ist vom Kunden zu gewährleisten. Zu erwartende Schwierigkeiten müssen vom Kunden zeitnah zu der Bestellung schriftlich angezeigt werden. Sollten sich, aufgrund widriger Gegebenheiten vor Ort und oder im Rahmen der Anlieferungs-, Zufahrts- und Entladungsgegebenheiten weitere Kosten ergeben, die zuvor nicht Bestandteil des Vertrages waren und/oder sind, so werden diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
4. Ist die Zufahrt zur vereinbarten Abladestelle nicht möglich oder unzumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das betreffende Fahrzeug ungehindert gelangen kann.
5. Die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für Anlieferung / Transport der Waren beinhaltet die einmalige Anfahrt. Weitere Anfahrten und oder eine erneute Anvisierung, die Aufgrund der Sicherstellung der Anlieferungs-, Zufahrts- und oder Entladungsgegebenheiten vor Ort, welche einen reibungslosen Ablauf der Auslieferung der bestellten Waren gewährleistet zur Folge haben, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt bei Nachlieferung und/oder Frachtfreilieferung.
§ 8 Lieferfristen
Maßgeblich für einen Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung. Eine Lieferfrist bzw. ein Liefertermin gilt als gewahrt, soweit die Ware im Zeitpunkt des Fristablaufs das Werk verlassen hat oder aber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Es steht uns frei, jederzeit Teillieferungen zu erbringen. Soweit ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist wegen Umständen nicht eingehalten werden kann, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie Arbeitskampfmaßnahmen oder höherer Gewalt, ist die jeweils vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn solche unvorhersehbaren Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Die Verzögerung ist, auch bei Eintritt innerhalb des bereits eingetretenen Verzuges, nicht von uns zu vertreten. Es erfolgt keine Vergütung von Leerfahrten des Käufers oder Wartezeiten des Käufers durch uns.
§ 9 Rücktrittsvorbehalt
1. Wir behalten uns vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit der vertraglichen Leistung mangels Selbstbelieferung durch den Hersteller des Produkts, aufgrund höherer Gewalt oder im Falle von nicht vorhersehbaren Leistungshindernissen, die durch zumutbare Aufwendungen nicht beseitigt werden können und von uns nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wir werden Sie in einem solchen Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine von Ihnen erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
§ 10 Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse oder Rechnung.
2. Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung.
3. Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn die aufzurechnenden Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.
4. Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
§ 11 Gefahrübergang
1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und für den Fall, dass die Beförderung durch uns mit eigenen oder angemieteten Transportmitteln erbracht wird.
2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 12 Gewährleistung/Haftung
1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Käufer Verbraucher, steht uns binnen angemessener Zeit ein Nachbesserungsversuch zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 3 Wochen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist des § 377 HGB ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung). Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung bei Unternehmern ausgeschlossen, es sei denn ein Mangel wurde arglistig verschwiegen oder es liegt Verschulden beim Verkäufer vor.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
8. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. - insbesondere in Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen – wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Die Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
§ 13 Konzernverrechnungsklausel
Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art- gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns oder mit uns verbundene Unternehmen zustehen auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.
§ 14 sonstige Bestimmungen
1. Die Rücknahme gekaufter Waren ist ausgeschlossen (z.B. Überhang nicht benötigter Waren).
2. Für die von uns auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und die aus ihnen folgenden Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Braunschweig. Diese Regelung gilt nur gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen und findet bei Verbrauchen keine Anwendung.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.
§ 15 ergänzende Bestimmungen
1. Soweit es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Transportdienstleistungen handelt, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung und soweit diese für logistische Leistungen nicht gelten, ergänzend die Logistik AGB in der jeweils neuesten Fassung.